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   BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20   

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https://dejure.org/2021,12193
BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20 (https://dejure.org/2021,12193)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2021 - VI ZR 812/20 (https://dejure.org/2021,12193)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20 (https://dejure.org/2021,12193)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 826, 31 BGB, § 287 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der ...

  • rewis.io

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Neufahrzeugs: Schätzung der Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung gezogener Nutzungsvorteile

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249; ZPO § 287
    Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens über die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Kfz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 287
    Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der Berechnung der gezogenen Nutzungsvorteile.

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287
    Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen die Herstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in ihrem Fahrzeug eingebauten Dieselmotors; Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs im Zusammenhang mit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1388
  • ZIP 2021, 2183
  • MDR 2021, 742
  • VersR 2021, 850
  • BeckRS 2021, 10167
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
    Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 79 mwN).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
    Diese Berechnungsmethode ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 354/19, BGHZ 226, 322 Rn. 12).
  • BGH, 23.03.2021 - VI ZR 3/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller

    Auszug aus BGH, 27.04.2021 - VI ZR 812/20
    Einer näheren Begründung des Berufungsgerichts für seine Schätzung der Gesamtlaufleistung hätte es danach nur bedurft, hätte die Klägerin weitere aussagekräftige Umstände, die die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beeinflussen, dargetan (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, juris Rn. 11).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der Tatrichter bei seiner Schätzung innerhalb des genannten Rahmens nicht gehalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, NJW-RR 2021, 1534 Rn. 11; Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18).
  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

    a) Die Schätzung des hierbei besonders frei gestellten Tatrichters ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob dieser erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen hat, Rechtsgrundsätze der Bemessung der Nutzungsentschädigung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 2021 - VI ZR 3/20, WM 2021, 985 Rn. 8; vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, VersR 2021, 850 Rn. 11 [jeweils zur Schätzung der beim Schadensersatz in Abzug zu bringenden Nutzungsvorteile]; vgl. auch Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17, BGHZ 224, 281 Rn. 35).

    Die vom Berufungsgericht gebilligte Schätzung des Landgerichts, wonach die zu erwartende Gesamtlaufleistung mit 250.000 Kilometern zu bemessen ist, hält sich nach alledem im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, VersR 2021, 850 Rn. 15 f.).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    (bbb) Zur Bestimmung der erwarteten Restlaufleistung schätzt der Senat die zu prognostizierende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO (vgl. Urteil vom 24. Januar 2022 - VIa ZR 100/21, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 23) unter Berücksichtigung des Fahrzeugtyps und des Baujahrs (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 16) auf 250.000 km.

    Insbesondere der Umstand, dass einzelne Fahrzeuge mit einer Laufleistung 400.000 km und mehr in Betrieb oder am Markt erhältlich sein mögen, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil er keinen näheren Aufschluss über die Prognose der die Gesamtlaufleistung des hier gegenständlichen Fahrzeugs beeinflussenden Umstände erlaubt (siehe BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 812/20, NJW-RR 2021, 1388 Rn. 18), zumal dafür nicht auf die minimal oder maximal von einzelnen Fahrzeugen des fraglichen Typs erreichte Laufleistung abzustellen ist, sondern darauf, mit welcher Laufleistung in der Regel zu rechnen ist (OLG München, Urteil vom 17. Mai 2023 - 36 U 3730/22, juris Rn. 28).

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